Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 29.10.2014 — BGBl. III Nr. 182/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute29.10.2014 BGBl. III Nr. 182/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.10.2014BGBl. III Nr. 182/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 6

Konsultationen und Änderungen

  1. Ziffer eins
    Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Maßnahmen unterrichten.
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010025

Dokumentnummer

NOR40198800