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§ 8

Fassungen
ab 29.10.2014 — BGBl. III Nr. 182/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute29.10.2014 BGBl. III Nr. 182/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

29.10.2014BGBl. III Nr. 182/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Paragraph 8

Sekretariat des Koordinierungsgremiums

  1. Ziffer eins
    Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
  2. Ziffer 2
    Alle Unterzeichner der Vereinbarung werden sich jährlich zu gleichen Teilen an den Kosten der Verwaltung der Vereinbarung durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums beteiligen. Ungeachtet des Satzes 1 werden berechtigte Länder nach Artikel römisch zehn der Geschäftsordnung des Koordinierungsgremiums des Übereinkommens von der Kostenbeteiligung befreit sein.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Im RIS seit

02.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20010025

Dokumentnummer

NOR40198802