SONSTIGE SICHERHEITSMASSNAHMEN
Die genannten Abfälle müssen gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden zur endgültigen Beseitigung befördert werden.
Um zu vermeiden, dass es bei der Aufgabe zur Beförderung zur endgültigen Beseitigung durch die Entfernung einer oder mehrerer Schichten der zusammengesetzten Verpackung zur Kontamination kommt, darf die Außenverpackung nicht geöffnet werden.
Vor der Verladung des Versandstücks in die Beförderungseinheit müssen der Verpacker, der Absender und der Verlader sicherstellen, dass das Versandstück ordnungsgemäß verschlossen ist, um den Austritt von Stoffen während der Beförderung zu verhindern.
Der Beförderer muss über einen schriftlichen Austrittsnotfallplan verfügen, der Bestimmungen für die Dekontaminierung der ausgetretenen Stoffe enthält, sowie im Besitz der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung sein. Er muss bei jedem Austritt oder mutmaßlichem Austritt aus einem Versandstück während der Beförderung Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Gegenmaßnahmen müssen die vollständige Beseitigung des ausgetretenen Stoffs und die Dekontamination des Austrittsbereichs, der Fahrzeugoberflächen und der äußeren Oberflächen des betroffenen Versandstücks umfassen.
Jedes Fahrzeug, das gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird, muss vor der nachfolgenden Beladung gemäß den anwendbaren staatlichen, regionalen oder lokalen Anforderungen dekontaminiert werden.
Der Beförderer darf mit Ausnahme von UN 3291 keine anderen gefährlichen Güter als Ladung in derselben Beförderungseinheit zusammen mit UN 2814 im Sinne dieser Vereinbarung befördern.
Die Verpackungen dürfen nicht gestapelt werden.
Nach der Verladung der gefährlichen Güter gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung muss der Fahrer in einem einzigen Beförderungsvorgang ohne Zwischenstopps zur Anlage für die endgültige Beseitigung fahren. Zwischenstopps sind jedoch zulässig, sofern das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt überwacht wird.