Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betrieb der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Zwecke des Informationsaustausches zwischen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG wird zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle von dem LMSVG unterliegenden Waren eine Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) errichtet.Für die Zwecke des Informationsaustausches zwischen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Landeshauptmann gemäß Paragraph 24, LMSVG, der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz eins, LMSVG wird zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle von dem LMSVG unterliegenden Waren eine Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) errichtet.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 errichtete KVG kann auch zur Vereinfachung der Kommunikationswege zwischen den in Abs. 1 angeführten zuständigen Behörden und den Lebensmittelunternehmen gemäß § 3 Z 10 LMSVG verwendet werden.Die gemäß Absatz eins, errichtete KVG kann auch zur Vereinfachung der Kommunikationswege zwischen den in Absatz eins, angeführten zuständigen Behörden und den Lebensmittelunternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, LMSVG verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40198829