Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 304/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201831.12.2019 BGBl. II Nr. 304/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 304/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Alle 18- bis 64-jährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 2, verpflichtet.
  2. Absatz 2,Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen. Sind Auskunftspflichtige auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbar, obliegt die Auskunftserteilung einem anderen volljährigen Haushaltsangehörigen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Schlagworte

Haushaltsangehörige, Haushaltsangehöriger

Im RIS seit

09.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

20010033

Dokumentnummer

NOR40198850