Rechtstracker.at

Anl. 1 MSchV

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 310/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 310/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mutterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 310/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MSchV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anlage

Formular 1

FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS
gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,

zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin

Geburtsdatum der Dienstnehmerin

Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin

Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes

Wohnanschrift der Dienstnehmerin

Name und Anschrift des/der Dienstgebers/Dienstgeberin

Name und Anschrift des/der Facharztes/Fachärztin für

Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung (MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, wurde/n festgestellt:

(Falls zutreffend):

Aus folgendem/folgenden Grund/Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich:

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG.

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Ort, Datum       Unterschrift Facharzt/Fachärztin

Formular 2

Zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in
gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin

Geburtsdatum der Dienstnehmerin

Wohnanschrift der Dienstnehmerin

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG.

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Ort, Datum       Unterschrift Facharzt/Fachärztin

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 83/2019, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

20010035

Dokumentnummer

NOR40198886