Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mutterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Medizinische Indikationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:Medizinische Indikationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MSchG sind:
Anämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
kongenitale Fehlbildungen;
Mehrlingsschwangerschaften;
eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
Fehlbildungen des Uterus;
Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
(2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198881