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§ 16 SchiffAV-See

Fassungen
ab 14.11.2017 — BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute14.11.2017 BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

14.11.2017BGBl. II Nr. 311/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV-See

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zweigunternehmen und Subunternehmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von einem Zweig- oder einem Subunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo dieses niedergelassen ist.
  3. Absatz 3,Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an ein Zweig- oder ein Subunternehmen vergeben werden.
  4. Absatz 4,Die Konformitätsbewertungsstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Zweig- oder des Subunternehmens und die ausgeführten Arbeiten für die Behörde bereit.

Schlagworte

Zweigunternehmen

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198903