Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zweigunternehmen und Subunternehmen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.Vergibt die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an ein Zweig- oder an ein Subunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass das Zweig- oder das Subunternehmen die Anforderungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2014/90/EU erfüllt, und die Behörde zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von einem Zweig- oder einem Subunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo dieses niedergelassen ist.
(3)Absatz 3,Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an ein Zweig- oder ein Subunternehmen vergeben werden.
(4)Absatz 4,Die Konformitätsbewertungsstellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Zweig- oder des Subunternehmens und die ausgeführten Arbeiten für die Behörde bereit.
Schlagworte
Zweigunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198903