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§ 5 SchiffAV-See

Fassungen
ab 14.11.2017 — BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute14.11.2017 BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.11.2017BGBl. II Nr. 311/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV-See

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Steuerrad-Kennzeichen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Steuerrad-Kennzeichen hat dem Muster und den näheren Spezifikationen des Anhanges römisch eins der Richtlinie 2014/90/EU zu entsprechen. Im Übrigen gelten die in Artikel 30, Absatz eins, und 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, festgelegten allgemeinen Grundsätze, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.
  2. Absatz 2,Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzubringen.
  3. Absatz 3,Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198892