Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung-See
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bevollmächtigte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hersteller, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland benennen.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben des Bevollmächtigten umfassen:
die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;
die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts auf begründetes Verlangen der Behörde;
die Kooperation mit der Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198894