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§ 7 SchiffAV-See

Fassungen
ab 14.11.2017 — BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute14.11.2017 BGBl. II Nr. 311/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung-See

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.11.2017BGBl. II Nr. 311/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV-See

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Hersteller, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, können unter Angabe des Namens und der Kontaktanschrift einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland benennen.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben des Bevollmächtigten umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;
    2. Ziffer 2
      die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts auf begründetes Verlangen der Behörde;
    3. Ziffer 3
      die Kooperation mit der Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.

Im RIS seit

13.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

20010036

Dokumentnummer

NOR40198894