Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lumpy skin disease-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Schutzmaßnahmen
Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich
(LSD-Monitoring)Maßnahmen zur Früherkennung von LSD in Österreich, (LSD-Monitoring)
§ 3.Paragraph 3,
Zeigt die epidemiologische Entwicklung, dass sich die Krankheit bis auf ca. 100 km der österreichischen Staatsgrenze angenähert hat, und deshalb mit einem Übergreifen der LSD auf österreichisches Staatsgebiet zu rechnen ist, ist zur Früherkennung einer Infektion folgendermaßen vorzugehen:
Festlegung von Risikogebieten sowie Erstellung eines risikobasierten Stichprobenplans durch die AGES.
Anordnung von stichprobenhaften amtlichen Untersuchungen in Risikogebieten durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
Verpflichtende Eintragung der Ergebnisse der Untersuchungen ins VIS.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198940