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§ 7 LSD-VO

Fassungen
ab 01.12.2017 — BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.12.2017 BGBl. II Nr. 315/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lumpy skin disease-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2017BGBl. II Nr. 315/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LSD-VO

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen nach Bestätigung eines Ausbruchs von Lumpy skin disease in Tierhaltungsbetrieben mit mehreren Beständen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr Beständen kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken und nach Zustimmung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beschließen, für nicht von Lumpy skin disease betroffene Bestände von Paragraph 5, Absatz eins, (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten gemäß Paragraph 25, TSG) abzuweichen.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, wird nur gewährt, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des Lumpy skin disease Erregers zwischen den Beständen gemäß Absatz eins, seit mindestens zwei Inkubationszeiträumen (das sind 56 Tage) vor dem Datum an dem die Lumpy skin disease in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
    1. Ziffer eins
      Größe und Struktur dieser Bestände und die durchgeführten Maßnahmen stellen eine vollkommene Trennung in Bezug auf Unterbringung, Haltung, Personal, Material und Fütterung der Tiere dar, so dass der Seuchenerreger nicht von einem auf einen anderen Bestand übergreifen kann,
    2. Ziffer 2
      im Bestand nach amtlicher Untersuchung keine Hinweise auf Tiere mit klinischen Symptomen vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 3, angeordnet wurden und
    4. Ziffer 4
      der Tierhalter/die Tierhalterin von der Behörde nachweislich über die klinischen Symptome der Lumpy skin disease sowie über bestehende Verbringungsbeschränkungen informiert wurde.

Im RIS seit

16.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20010038

Dokumentnummer

NOR40198944