Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 16.11.2017 — BGBl. II Nr. 314/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute16.11.2017 BGBl. II Nr. 314/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMGF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

16.11.2017BGBl. II Nr. 314/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

5. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im Besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme der Väterkarenz gemäß Väter-Karenzgesetz, Teilzeitkarenz und Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Bedienstete, die eine Herabsetzung der Wochendienstzeit beantragen, sind über die Voraussetzungen und Folgen zu informieren.
  3. Absatz 3,Karenzierten Bediensteten kann auf freiwilliger Basis die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Schulungen gestattet werden.
  4. Absatz 4,Bei Inanspruchnahme der Karenz gemäß Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz ist spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg die oder der Bedienstete von der Personalabteilung oder von den Vorgesetzten zu einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.

Im RIS seit

17.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20010039

Dokumentnummer

NOR40198973