Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 207/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von einem der Vertragsstaaten gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird bzw. die in der hochschulischen Trägerschaft eines der Vertragsstaaten stehen. Die Hochschulen im Sinne dieser Definition sind auf den Websites der Nationalen Informationszentren für akademische Anerkennung der beiden Vertragsstaaten aufgelistet;
der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an einer Hochschule im Sinne der Ziffer 1 als Abschluss eines Studiums erworben werden;
der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines Studiums;
der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluss einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR40199201