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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. III Nr. 207/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2018 BGBl. III Nr. 207/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. III Nr. 207/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Studienabschlüsse an Hochschulen im Sinne des Artikels 1 Ziffer 1 berechtigen zu einem weiterführenden Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit sie im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigen. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium gerichtet worden ist.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Im RIS seit

29.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20010060

Dokumentnummer

NOR40199204