Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
ARTIKEL 17
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der Verbesserung der Sicherheits- und Schutzaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll, um für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertragsparteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich zu schließen.
Schlagworte
Sicherheitsaspekt
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199225