Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
ARTIKEL 23
Öffentliches Beschaffungswesen
Die Vertragsparteien streben die Festlegung von Verfahrensregeln, einschließlich angemessener Transparenz- und Anfechtungsbestimmungen an, die die Einrichtung eines wirksamen Beschaffungssystems zur Förderung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses bei öffentlichen Beschaffungen unterstützen und den internationalen Handel erleichtern.
Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf beiderseitige Vorteile zusammen auf die gegenseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte hin.
Schlagworte
Transparenzbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199231