Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
ARTIKEL 28
Unterausschuss für Handel und Investitionen
(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.
(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199236