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Art. 34

Fassungen
ab 01.11.2017 — BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute01.11.2017 BGBl. III Nr. 208/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.11.2017BGBl. III Nr. 208/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 34

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme und von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, technische und administrative Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind.

Im RIS seit

01.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010061

Dokumentnummer

NOR40199242