Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 208/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 208 aus 2017,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Programme, Agenturen und Organisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), des Vertrags über Freundschaft und Zusammenarbeit und des Asien-Europa-Treffens (ASEM).
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Akademikern, nichtstaatlichen Organisationen und Medien zu fördern. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40199216