Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 348/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 55,50 € |
30 vH mit …..............111,00 € |
40 vH mit …..............166,40 € |
50 vH mit …..............221,90 € |
60 vH mit …............. 277,40 € |
70 vH mit …............. 332,90 € |
80 vH mit …............. 443,80 € |
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(2)Absatz 2,Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 166,40 € |
160 mit ….............. 221,90 € |
190 mit ….............. 277,40 € |
220 mit ….............. 332,90 € |
250 mit ….............. 388,40 € |
280 mit ….............. 443,80 € |
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(3)Absatz 3,Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 221,90 € festgestellt.Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 221,90 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40199350