Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AnaCredit-Begleitverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Abschnitt 2: Gegenpartei-Stammdaten
§ 3 Entstehen der MeldepflichtParagraph 3, Entstehen der Meldepflicht
Eine Meldung der Gegenpartei-Stammdaten iSd Anhangs I Abschnitt 1 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung ist zu erstatten, sobald:Eine Meldung der Gegenpartei-Stammdaten iSd Anhangs römisch eins Abschnitt 1 der Meldevorlage 1 der AnaCredit-Verordnung ist zu erstatten, sobald:
(1)Absatz eins,eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines Instruments der AnaCredit-Verordnung auftritt und die Meldegrenze gemäß Artikel 5 der AnaCredit-Verordnung überschritten wird (Erstmeldung einer Gegenpartei) oder
(2)Absatz 2,eine Änderung von Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199396