Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AnaCredit-Begleitverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6 Festlegung der eingeschränkten Meldepflichten zu Gegenpartei-StammdatenParagraph 6, Festlegung der eingeschränkten Meldepflichten zu Gegenpartei-Stammdaten
Die Stammdaten zu Gegenparteien, die in Ausübung des Wahlrechts gemäß Anhang III der AnaCredit-Verordnung nicht zu melden sind, sind in Anlage 1 für die dort angeführten Rollen abhängig davon, ob die Gegenpartei in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist, festgelegt.Die Stammdaten zu Gegenparteien, die in Ausübung des Wahlrechts gemäß Anhang römisch drei der AnaCredit-Verordnung nicht zu melden sind, sind in Anlage 1 für die dort angeführten Rollen abhängig davon, ob die Gegenpartei in einem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist, festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199399