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§ 1 ErgZV 2018

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2018 — BGBl. II Nr. 359/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201831.12.2018 BGBl. II Nr. 359/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 359/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

ErgZV 2018

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2018,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2018

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 909,42 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 454,10 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 909,42 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 140,32 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 334,49 € und nach diesem Zeitpunkt 594,40 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 502,24 € und nach diesem Zeitpunkt 909,42 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 909,42 €.

Im RIS seit

11.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

20010073

Dokumentnummer

NOR40199427