Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 159/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Bundes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bund
stellt einen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 geeigneten Hubschrauber im Land Tirol bereit;stellt einen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, geeigneten Hubschrauber im Land Tirol bereit;
stellt den ständigen Betrieb eines Hubschraubers auf einem Stützpunkt im Land Tirol sicher und führt Flüge gemäß § 2 mit diesem Hubschrauber durch;stellt den ständigen Betrieb eines Hubschraubers auf einem Stützpunkt im Land Tirol sicher und führt Flüge gemäß Paragraph 2, mit diesem Hubschrauber durch;
stellt für den Flugbetrieb Beamte und Vertragsbedienstete des BMI und der nachgeordneten Behörden als Hubschrauberbesatzung sowie die Infrastruktur bereit;
wartet den Hubschrauber, nimmt alle logistischen Erfordernisse wahr und sorgt während der Wartung für einen geeigneten Ersatz;
führt Aufzeichnungen über den Flugbetrieb, den technischen Betrieb und die Betriebskosten mit diesem Hubschrauber, wertet diese automationsunterstützt aus und übermittelt diese jährlich an das Land Tirol;
sorgt für den Abschluss einer Haftpflicht- und Insassenversicherung, auch für Einsätze im Sinne des § 2;sorgt für den Abschluss einer Haftpflicht- und Insassenversicherung, auch für Einsätze im Sinne des Paragraph 2,;
übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1.übernimmt die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Pflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.Die Pflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.
Schlagworte
Haftpflichtversicherung
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
NOR40199438