Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
17.12.2017 bis 16.12.2032 — BGBl. I Nr. 159/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute17.12.2017 BGBl. I Nr. 159/2017 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 417.12.201716.12.2032 BGBl. I Nr. 159/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol (Bund – Tirol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.12.2017BGBl. I Nr. 159/2017

Außerkrafttretensdatum

16.12.2032

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Pflichten des Bundes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bund
    1. Ziffer eins
      stellt einen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, geeigneten Hubschrauber im Land Tirol bereit;
    2. Ziffer 2
      stellt den ständigen Betrieb eines Hubschraubers auf einem Stützpunkt im Land Tirol sicher und führt Flüge gemäß Paragraph 2, mit diesem Hubschrauber durch;
    3. Ziffer 3
      stellt für den Flugbetrieb Beamte und Vertragsbedienstete des BMI und der nachgeordneten Behörden als Hubschrauberbesatzung sowie die Infrastruktur bereit;
    4. Ziffer 4
      wartet den Hubschrauber, nimmt alle logistischen Erfordernisse wahr und sorgt während der Wartung für einen geeigneten Ersatz;
    5. Ziffer 5
      führt Aufzeichnungen über den Flugbetrieb, den technischen Betrieb und die Betriebskosten mit diesem Hubschrauber, wertet diese automationsunterstützt aus und übermittelt diese jährlich an das Land Tirol;
    6. Ziffer 6
      sorgt für den Abschluss einer Haftpflicht- und Insassenversicherung, auch für Einsätze im Sinne des Paragraph 2,;
    7. Ziffer 7
      übernimmt die Kosten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die Pflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.

Schlagworte

Haftpflichtversicherung

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20010075

Dokumentnummer

NOR40199438