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Art. 1

Fassungen
07.12.2022 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 198/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 107.12.202231.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 198/2022 · aufgehoben
Art. 101.01.201806.12.2022 BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.12.2022BGBl. I Nr. 198/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Zielsetzung

Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Artikel 4, Absatz 2, Ziffer eins und Artikel 4, Absatz 3, Ziffer eins,) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2012,, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet und mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2015,, für die Jahre 2015 bis 2017 weitergeführt. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren ab 2018 fortgeführt.

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40249150