Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2022,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)
Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Artikel eins bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Abweichend von Art. 2 Abs. 2 erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Art. 12 Abs. 1 zu beachten hat;Abweichend von Artikel 2, Absatz 2, erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Artikel 12, Absatz eins, zu beachten hat;
die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Art. 3 und 4 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhöht; dies erfolgt nach Maßgabe der konkreten Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds durch die ESF-Verwaltungsbehörde im Bundesministerium für Arbeit;die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Artikel 3 und 4 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhöht; dies erfolgt nach Maßgabe der konkreten Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds durch die ESF-Verwaltungsbehörde im Bundesministerium für Arbeit;
abweichend von Art. 8 erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;abweichend von Artikel 8, erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESF-Anteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESF-Mittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESF-Mittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
Verschiebungen von Finanzmitteln gemäß Art. 9 Abs. 2 sind nur vom Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in den Programmbereich „Basisbildung“ zulässig;Verschiebungen von Finanzmitteln gemäß Artikel 9, Absatz 2, sind nur vom Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in den Programmbereich „Basisbildung“ zulässig;
bei der Anwendung des Art. 10 sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1303/2013 zusätzlich zu beachten;bei der Anwendung des Artikel 10, sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1303 aus 2013, zusätzlich zu beachten;
bei der Anwendung des Art. 11 sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1303/2013 und 1304/2013 zu beachten.bei der Anwendung des Artikel 11, sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1303 aus 2013, und 1304 aus 2013, zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40249156