Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 15
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2018
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und
die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch bis 1. Juli 2019 erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Ziffer eins und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch bis 1. Juli 2019 erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.Sind die in Absatz eins, erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
NOR40199461