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Art. 15

Fassungen
01.01.2018 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.01.201831.12.2024 BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 160/2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2018
    1. Ziffer eins
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
    so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Ziffer eins und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch bis 1. Juli 2019 erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2,Sind die in Absatz eins, erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Im RIS seit

12.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40199461