Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
07.12.2022 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 198/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 607.12.202231.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 198/2022 · aufgehoben
Art. 601.01.201806.12.2022 BGBl. I Nr. 160/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre ab 2018 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2022,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

07.12.2022BGBl. I Nr. 198/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

Geschäftsstelle

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
    3. Ziffer 3
      Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
    4. Ziffer 4
      Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20010076

Dokumentnummer

NOR40249153