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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2018 BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2017,

Typ

Vertrag - Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. III Nr. 220/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN, NACHWEISEN UND ERLAUBNISSCHEINEN

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien erkennen für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Erlaubnisscheine, die gemäß den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, einschließlich im Falle der Republik Österreich, den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union, von der jeweils anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, an, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für die Erteilung und Anerkennung solcher Zeugnisse oder Erlaubnisscheine mindestens den im Chicagoer Übereinkommen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1) gilt auch für ein Luftverkehrsunternehmen, das von der Republik Österreich namhaft gemacht wurde und dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Erlaubnisscheinen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der jeweils anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig anerkannt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20010078

Dokumentnummer

NOR40199498