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Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2018 BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2017,

Typ

Vertrag - Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. III Nr. 220/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 12

KOMMERZIELLE VERTRETUNG UND AKTIVITÄTEN

  1. Ziffer eins
    Den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ist es gestattet:
    1. Litera a
      im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei Niederlassungen zur Förderung des Luftverkehrs und für den Verkauf von Flugtickets, sowie im Einklang mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei andere für die Erbringung von Luftverkehrsleistungen erforderliche Einrichtungen einzurichten;
    2. Litera b
      im Einklang mit den Gesetzen der jeweils anderen Vertragspartei über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, das für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten erforderliche Personal für die Bereiche Management, Verkauf, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu holen und dort auf Dauer einzusetzen; und
    3. Litera c
      sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei direkt und – nach Ermessen des Luftverkehrsunternehmens – durch seine Verkaufsbeauftragten im Verkauf von Luftbeförderungsleistungen zu betätigen.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Vertretung der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen ihre Tätigkeiten auf geordnete Weise wahrnehmen kann.
  3. Ziffer 3
    Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen haben das Recht, Luftbeförderungsdienstleistungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu verkaufen, und es steht jedermann frei, diese Beförderungsleistungen in der Währung des besagten Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen zu kaufen.

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20010078

Dokumentnummer

NOR40199500