Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 220/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 14
KOOPERATIVE VEREINBARUNGEN
Bei der Ausführung oder beim Anbieten der Dienste auf den im Abkommen festgelegten Flugstrecken kann ein namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen abschließen mit:
einem/mehreren namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beider Vertragsparteien; und
einem/mehreren Luftverkehrsunternehmen in einem Drittland, wobei gilt, dass falls dieses Drittland vergleichbare Abmachungen auf gegenseitiger Basis nicht genehmigt oder erlaubt, die Luftfahrtbehörden der betreffenden Vertragsparteien berechtigt sind, diese Abmachungen nicht anzunehmen; und
Vorstehende Bestimmungen unterliegen jedoch den Bedingungen, dass alle an diesen Abmachungen beteiligten Luftverkehrsunternehmen:
im Besitz geeigneter Verkehrsrechte sind und die Prinzipien der Vereinbarung erfüllen;
Anforderungen an Sicherheit und andere Anforderungen erfüllen, die normalerweise von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien auf diese Abmachungen angewandt werden; und
den Konsumenten korrekte Informationen über die betreffenden Code-Sharing-Vereinbarungen oder Blocked-Space-Vereinbarungen geben.
Die Code-Sharing-Luftverkehrsunternehmen müssen den Luftfahrtbehörden die geeigneten nichtkommerziellen Dokumente für das beabsichtigte Code-Sharing oder Blocked-Space gemäß den nationalen Vorschriften einer jeden Vertragspartei mindestens 30 Tage vor dessen Einführung zur Genehmigung vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199502