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Art. 22

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.01.2018 BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2017,

Typ

Vertrag - Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. III Nr. 220/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 22

ABÄNDERUNGEN

  1. Ziffer eins
    Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.
  2. Ziffer 2
    Auf diese Weise vereinbarte Änderungen müssen von jeder Vertragspartei genehmigt werden und treten am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die beiden Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel die Notifikation übermittelt haben, dass in den Staaten der Vertragsparteien die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Änderungen des Anhangs zu diesem Abkommen können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel die letzte schriftliche Notifikation erhalten, dass die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20010078

Dokumentnummer

NOR40199510