Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 220/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 24
BEENDIGUNG
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.
In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung seitens der anderen Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199512