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Art. 24

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.01.2018 BGBl. III Nr. 220/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2017,

Typ

Vertrag - Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. III Nr. 220/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 24

BEENDIGUNG

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung seitens der anderen Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017

Gesetzesnummer

20010078

Dokumentnummer

NOR40199512