Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Datenmeldungen im Zusammenhang mit dem Nachsorgeprogramm für Organ- und Stammzell-Lebendspender/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Beachte
Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind (vgl. § 5 Abs. 2).Gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2017 dokumentiert worden sind vergleiche Paragraph 5, Absatz 2,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zugriffsberechtigt sind
die Gesundheit Österreich GmbH für die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete oder zu verarbeitende Daten in indirekt personenbezogener Form sowie für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 6) auf verarbeitete Daten in anonymisierter Form unddie Gesundheit Österreich GmbH für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 genannten Zwecke auf verarbeitete oder zu verarbeitende Daten in indirekt personenbezogener Form sowie für wissenschaftliche Zwecke (Paragraph eins, Ziffer 6,) auf verarbeitete Daten in anonymisierter Form und
die an dem Nachsorgeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen für die in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zwecke auf ihre verarbeiteten Daten in indirekt personenbezogener Form.die an dem Nachsorgeprogramm teilnehmenden Gesundheitseinrichtungen für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 genannten Zwecke auf ihre verarbeiteten Daten in indirekt personenbezogener Form.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199554