Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
Erste Hilfe (§ 2),Erste Hilfe (Paragraph 2,),
Freizeitpädagogik (§ 3) undFreizeitpädagogik (Paragraph 3,) und
Schulrechtliche Grundlagen (§ 4) sowieSchulrechtliche Grundlagen (Paragraph 4,) sowie
einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Absatz eins, in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199567