Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 374/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 374/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 374/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Außerschulische Jugendarbeit

Paragraph 9,

Besondere Qualifikationen im Bereich „Außerschulische Jugendarbeit“ sind:

  1. Ziffer eins
    Der erfolgreiche Abschluss eines durch das jeweilige Landesjugendreferat und das Bundesministerium für Familien und Jugend zertifizierten Grundkurses im Bereich Außerschulische Jugendarbeit sowie die Absolvierung von zwei der drei Bereiche „Sport“, „Musik“ oder „Kunst und Kreativität“ im Ausmaß von jeweils mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten eines Hochschullehrganges oder Lehrganges an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule;
  2. Ziffer 2
    der erfolgreiche Abschluss eines durch das jeweilige Landesjugendreferat und das Bundesministerium für Familien und Jugend zertifizierten Aufbaulehrganges im Bereich Außerschulische Jugendarbeit.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010087

Dokumentnummer

NOR40199575