Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Außerschulische Jugendarbeit
§ 9.Paragraph 9,
Besondere Qualifikationen im Bereich „Außerschulische Jugendarbeit“ sind:
Der erfolgreiche Abschluss eines durch das jeweilige Landesjugendreferat und das Bundesministerium für Familien und Jugend zertifizierten Grundkurses im Bereich Außerschulische Jugendarbeit sowie die Absolvierung von zwei der drei Bereiche „Sport“, „Musik“ oder „Kunst und Kreativität“ im Ausmaß von jeweils mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten eines Hochschullehrganges oder Lehrganges an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule;
der erfolgreiche Abschluss eines durch das jeweilige Landesjugendreferat und das Bundesministerium für Familien und Jugend zertifizierten Aufbaulehrganges im Bereich Außerschulische Jugendarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199575