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Anl. 3 MedStrSchV

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 353/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 353/2020
Anl. 306.02.201831.07.2020 BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 353/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 3 Meldepflichtige Ereignisse gemäß Paragraph 16, Absatz 4

Folgende Ereignisse unterliegen jedenfalls der Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz 4 :

  • Strichaufzählung
    jede Personen- oder Körperteilverwechslung, sofern durch die Verwechslung eine zusätzliche effektive Dosis von mehr als 20 Millisievert verursacht wurde
  • Strichaufzählung
    jede Wiederholung einer Untersuchung, sofern sie nicht medizinisch begründet war und die dadurch verursachte effektive Dosis mehr als 20 Millisievert betragen hat
  • Strichaufzählung
    jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die betreffende Untersuchung oder Behandlung nicht zu erwarten war
  • Strichaufzählung
    jede nicht ärztlich verordnete Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als zehn Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mehr als vier Gray beträgt
  • Strichaufzählung
    jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als zehn Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen
  • Strichaufzählung
    jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist
  • Strichaufzählung
    jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung mit klinisch signifikanten Auswirkungen
  • Strichaufzählung
    jede durch die Verabreichung radioaktiver Stoffe zu diagnostischen Zwecken verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer OrganÄquivalentdosis um mehr als 100 Millisievert
  • Strichaufzählung
    jede Abweichung der zu therapeutischen Zwecken verabreichten Gesamtaktivität von der vorgesehenen Aktivität um mehr als 15 Prozent
  • Strichaufzählung
    jede Verabreichung eines nicht für die betreffende Person vorgesehenen Radiopharmakons
  • Strichaufzählung
    jede Kontamination einer Patientin/eines Patienten, einer Betreuungs- oder Begleitperson oder einer Probandin/eines Probanden durch einen radioaktiven Stoff sowie jede sonstige unfallbedingte medizinische Exposition solcher Personen, sofern dadurch eine effektive Dosis von mehr als 20 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 100 Millisievert verursacht wurde

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40225766