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§ 10 MedStrSchV

Fassungen
06.02.2018 bis 31.07.2020 — BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1006.02.201831.07.2020 BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

06.02.2018BGBl. II Nr. 375/2017

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 353/2020

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anerkennung von Ausbildungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wer die Abhaltung von Kursen zur Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 2 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind Unterlagen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen, an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Bei ausreichender Qualität der Ausbildung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen per Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.
  4. Absatz 4,Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Strahlenschutz bei Bedarf zu aktualisieren. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung nicht mehr gegeben ist.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199589