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§ 11 MedStrSchV

Fassungen
ab 06.02.2018 — BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute06.02.2018 BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

06.02.2018BGBl. II Nr. 375/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Anwendungen und neue Techniken

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für medizinische Expositionen
    1. Ziffer eins
      von Kindern,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Reihenuntersuchungen oder
    3. Ziffer 3
      mit hohen Patientendosen, wie sie bei der interventionellen Radiologie, der Nuklearmedizin, der Computertomografie und der Strahlentherapie auftreten können,
    sind radiologische Geräte, Zusatzausrüstungen und Verfahren zu verwenden, die für die Besonderheiten dieser Expositionen geeignet sind.
  2. Absatz 2,Anwendende Fachkräfte und sonstige Personen, die die in Absatz eins, genannten Expositionen durchführen, haben über eine geeignete Ausbildung in diesen radiologischen Anwendungen zu verfügen.
  3. Absatz 3,Im Fall der klinischen Anwendung neuer Techniken haben die anwendende Fachkraft und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen zuvor eine Einschulung in diese Techniken und die entsprechenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erhalten.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199590