Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen über medizinische Expositionen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Über medizinische Expositionen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest der Zeitpunkt, die Art und der Zweck der Exposition, die untersuchte oder behandelte Körperregion sowie die Patientendosis oder Angaben, aus denen die Patientendosis abgeschätzt werden kann, hervorgehen.
(2)Absatz 2,Bei therapeutischen Expositionen sind überdies Aufzeichnungen über die Bestrahlungsplanung, die Durchführung der Bestrahlung und eventuell durchgeführte Dosismessungen zu führen.
(3)Absatz 3,Angaben zur Patientendosis müssen Teil des radiologischen Befundes sein.
(4)Absatz 4,Aufzeichnungen über medizinische Expositionen sind für den Bereich Diagnostik mindestens zehn Jahre lang, für den Bereich Therapie mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199593