Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
7. Abschnitt
Expositionen in der medizinischen und biomedizinischen Forschung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Medizinische Expositionen zu medizinischen oder biomedizinischen Forschungszwecken sind nur an Freiwilligen zulässig, die über die Risiken der betreffenden Exposition nachweislich aufgeklärt wurden.
(2)Absatz 2,Expositionen gemäß Abs. 1 dürfen nur im Rahmen von Projekten erfolgen, die nach den für die medizinische Forschung geltenden Rechtsvorschriften bewilligt sind. Insbesondere dürfen sie erst nach befürwortender Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission durchgeführt werden.Expositionen gemäß Absatz eins, dürfen nur im Rahmen von Projekten erfolgen, die nach den für die medizinische Forschung geltenden Rechtsvorschriften bewilligt sind. Insbesondere dürfen sie erst nach befürwortender Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Für Personen, für die durch Expositionen gemäß Abs. 1 kein unmittelbarer medizinischer Nutzen erwartet wird, darf die durch solche Expositionen verursachte effektive Dosis nicht mehr als 30 Millisievert in zehn Jahren betragen. Die Gewebe- und Organdosen dürfen dabei jedoch kein Ausmaß erreichen, das deterministische Strahlenschäden bewirken könnte.Für Personen, für die durch Expositionen gemäß Absatz eins, kein unmittelbarer medizinischer Nutzen erwartet wird, darf die durch solche Expositionen verursachte effektive Dosis nicht mehr als 30 Millisievert in zehn Jahren betragen. Die Gewebe- und Organdosen dürfen dabei jedoch kein Ausmaß erreichen, das deterministische Strahlenschäden bewirken könnte.
(4)Absatz 4,Für Patientinnen/Patienten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einen diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aus Expositionen gemäß Abs. 1 ziehen, sind die jeweiligen Dosiswerte vor der Exposition auf individueller Basis zu prüfen.Für Patientinnen/Patienten, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie einen diagnostischen oder therapeutischen Nutzen aus Expositionen gemäß Absatz eins, ziehen, sind die jeweiligen Dosiswerte vor der Exposition auf individueller Basis zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199604