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§ 37 MedStrSchV

Fassungen
ab 06.02.2018 — BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute06.02.2018 BGBl. II Nr. 375/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

06.02.2018BGBl. II Nr. 375/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Brachytherapie mittels implantierter radioaktiver Stoffe

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Werden umschlossene radioaktive Stoffe einer Patientin/einem Patienten implantiert, so gelten zusätzlich zu Paragraph 36, folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Bis zu der nach Ziffer 3, möglichen Entlassung ist die Patientin/der Patient in einem eigens dafür vorgesehenen Raum stationär unterzubringen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 36, entsprechend anzuwenden sind.
    2. Ziffer 2
      Ist eine Verlegung der Patientin/des Patienten auf eine andere Abteilung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig, so hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber dafür zu sorgen, dass den Erfordernissen des Strahlenschutzes auch auf dieser Abteilung entsprochen wird.
    3. Ziffer 3
      Die Patientin/der Patient darf erst entlassen werden, wenn die Ausscheidung einzelner implantierter Strahler mit großer Sicherheit ausgeschlossen werden kann und die von den Implantaten ausgehende Strahlung so weit abgeklungen ist, dass, unter Einhaltung der gemäß Paragraph 13, Absatz 6, zu gebenden Verhaltensregeln, die effektive Dosis pro Jahr für:
      1. Litera a
        unbeteiligte Einzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert,
      2. Litera b
        Familienangehörige der Patientin/des Patienten ein Millisievert und
      3. Litera c
        Betreuungs- oder Begleitpersonen drei Millisievert
      nicht überschreitet.
    4. Ziffer 4
      Der Patientin/dem Patienten ist bei ihrer/seiner Entlassung eine Hinweiskarte auszufolgen, in der mindestens das implantierte Radionuklid und dessen Aktivität samt Bezugszeitpunkt eingetragen ist. Diese Karte ist während mindestens zehn Halbwertszeiten des implantierten Radionuklids, bei zeitlich auf weniger als zehn Halbwertszeiten begrenzter Implantation für die Dauer der Implantation, stets mitzuführen.
  2. Absatz 2,Ist im Einzelfall die Einhaltung der gemäß Paragraph 13, Absatz 6, zu gebenden Verhaltensregeln nicht zu erwarten, und ist somit eine Gefährdung anderer Personen nicht auszuschließen, dürfen der Patientin/dem Patienten keine radioaktiven Stoffe implantiert werden.

Schlagworte

Betreuungsperson

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199616