Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinische Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 353/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
17. Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Übergangsbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von radiologischen Geräten und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosiswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 3 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosiswerte einzuhalten.
(2)Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Bewilligungsverfahren sind nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen abzuhandeln.
Anmerkung
§ 43 samt Überschrift entfällt gem. BGBl. II Nr. 353/2020. Die Abschnittsüberschriften wurden daher hier übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225762