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§ 5

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 378/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 378/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 378/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Auswahl der Vertragskieferorthopädinnen/Vertragskieferorthopäden

Paragraph 5,

Bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    die auf Grund der Berufserfahrung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
    1. Litera a
      20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
    2. Litera b
      Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
    3. Litera c
      Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
    4. Litera d
      Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
  2. Ziffer 2
    die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
    1. Litera a
      Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
    2. Litera b
      Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
    3. Litera c
      dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
    4. Litera d
      Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
    5. Litera e
      entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
  3. Ziffer 3
    für die Beurteilung des Kriteriums nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerber/innen/liste ist über das Recht zur selbständigen Berufsausübung als Zahnärztin/Zahnarzt hinaus das Vorliegen einer der in Ziffer 2, angeführten Qualifikationen. In Bundesländern, in denen eine derartige BewerberInnenliste bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht besteht, ist dem Zeitpunkt der ersten Eintragung jener Zeitpunkt gleichzuhalten, zu dem die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen für eine Eintragung in die nunmehr zu schaffende BewerberInnenliste erstmals erfüllt hätte.

Schlagworte

Ausbildungsvoraussetzungen, Bewerberin

Im RIS seit

19.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20010091

Dokumentnummer

NOR40199642