Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ZahnärztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 378/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
In-Kraft-Treten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die ab diesem Tag erfolgen.
(2)Absatz 2,Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landeszahnärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landeszahnärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.
(3)Absatz 3,Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages gegolten haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199644