Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ÄrztInnen-Reihungskriterien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
In-Kraft-Treten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen anzuwenden, die ab diesem Tag erfolgen.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 487/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 64/2015, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reihungskriterien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2015,, außer Kraft. (3)Absatz 3,Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Abs. 1 weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landesärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.Am 31. Dezember 2017 bestehende Reihungsrichtlinien sind abweichend von Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn und solange zwischen den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträgern und Landesärztekammern nichts anderes vereinbart wird, längstens jedoch bis zum Ablauf des 1. Juli 2018.
(4)Absatz 4,Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Einzelvertrages gegolten haben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR40199703