Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Text
1. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen
Ausnahme von der Pflicht zur Bekanntmachung von Kundenlimitaufträgen
§ 1.Paragraph eins,
Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß § 65 Abs. 2 WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. § 2 Abs. 4 ist anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Kundenlimitauftrages, der zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt wird, besteht für einen Rechtsträger in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, WAG 2018 dann nicht, wenn dieser Limitauftrag gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweist. Paragraph 2, Absatz 4, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
NOR40199724