Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2017, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen
Text
Ausnahme von der Pflicht für systematische Internalisierer zur Veröffentlichung verbindlicher Kursofferten in Hinblick auf Nichteigenkapitalinstrumente
§ 6.Paragraph 6,
Systematische Internalisierer sind nicht verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten für solche Nichteigenkapitalinstrumente anzubieten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, wenn eine Pflicht zur Vorhandelstransparenz gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 für die jeweiligen Nichteigenkapitalinstrumente nicht besteht. Systematische Internalisierer sind nicht verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten für solche Nichteigenkapitalinstrumente anzubieten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden und für die kein liquider Markt gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 17 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, besteht, wenn eine Pflicht zur Vorhandelstransparenz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 für die jeweiligen Nichteigenkapitalinstrumente nicht besteht.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
NOR40199729