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§ 15 TransV 2018

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute03.01.2018 BGBl. II Nr. 392/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Transparenz-Verordnung 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 392/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TransV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Gleichwertigkeit in Bezug auf die Veröffentlichungspflicht von Mitteilungen über Änderungen von bedeutenden Beteiligungen durch den Emittenten

Paragraph 15,

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Paragraph 135, Absatz 2, BörseG 2018 genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften des Drittlandes zufolge die Frist, innerhalb der ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland gelegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb der er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens vier Handelstage beträgt. Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in Paragraph 130, Absatz eins und Paragraph 135, Absatz 2, BörseG 2018 genannten unterscheiden.

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017

Gesetzesnummer

20010098

Dokumentnummer

NOR40199752